InhaltHinweise für die Antragstellung
- Die genannten Antragsfristen sind Ausschlussfristen. Eingehende Anträge außerhalb dieser Frist werden nicht berücksichtigt.
- Die Unterlagen sind schriftlich (keine elektronische Form) und eigenhändig unterschrieben in der geforderten Anzahl gemäß den Ziffern 11. bzw. 14. der Antragsformulare zu §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz einzureichen. Fehlende Stückzahlen werden durch unsere Behörde kostenpflichtig (für die ersten 50 Seiten 0,50 € je Seite, jede weitere Seite 0,15 € gemäß § 13 Sächsisches Verwaltungskostengesetz i. V. m. Anlage 6 zu § 1 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung) vervielfältigt.
- Es muss damit gerechnet werden, dass Liniengenehmigungen für einen Zeitraum erteilt werden, der deutlich unter der Höchstdauer des § 16 Abs. 2 PBefG liegt. Es wird dringend empfohlen, sich insoweit Informationen vom Aufgabenträger einzuholen.
- Im Fall einer konkurrierenden Antragstellung sollen die Nahverkehrspläne sowie weitere Bewertungskriterien der Aufgabenträger entscheidungsrelevant sein. Bitte informieren Sie sich über die Anforderungen sowie Linienbündelungskonzepte direkt beim jeweiligen Aufgabenträger.
- In vielen Fällen sind durch die Aufgabenträger Linienbündelungen vorgesehen, wodurch es zu verkürzten Laufzeiten der Genehmigungen infolge des Harmonisierungsbedarfes kommen kann. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls beim Aufgabenträger.